Satzung Tennisclub Jestetten e.V.
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen Tennisclub Jestetten e.V. und hat seinen Sitz in Jestetten.
2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Reg.-Nr. VR620190 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist es, den Tennissport und komplementäre Ballsportarten zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage, sowie Anlagen zu komplementären Ballsportarten und die Förderung sportlicher Betätigung und Leistung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Aufnahme in den Verein, Beiträge
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu vereinbaren.
2) Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme in den Verein den entsprechenden Beitrag zu entrichten. Die verschiedenen Beitragssätze werden periodisch von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgehalten.
3) Für besondere Zwecke zu erhebende, einmalige Zahlungen können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, festgesetzt werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss spätestens am 31. Dezember für das folgende Geschäftsjahr dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
2) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn ein Mitglied mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 3 Monate im Verzug ist,
b) wenn ein Mitglied die ihm durch die Satzung auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht nachkommt oder den Anordnungen des Vorstandes nicht Folge leistet.
a) wenn ein Mitglied mit seiner Beitragsverpflichtung länger als 3 Monate im Verzug ist,
b) wenn ein Mitglied die ihm durch die Satzung auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht nachkommt oder den Anordnungen des Vorstandes nicht Folge leistet.
§ 5 Mitgliederkategorien
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Kinder und Jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
d) Ehrenmitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Kinder und Jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
d) Ehrenmitgliedern
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Ausschuss
b) Der Vorstand
c) Der Ausschuss
§7 Mitgliederversammlung
1) Der Vorstand beruft jährlich innerhalb der ersten acht Kalenderwochen des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die die gleichen Befugnisse wie die ordentliche hat, einberufen.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Aktiv- und Ehrenmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
4) Die Mitgliederversammlungen müssen spätestens zwei Wochen vorher bekannt gemacht werden. Die Einladung erfolgt, unter Angabe der Tagesordnung, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Jestetten.
5) Stimmberechtigt sind die Aktiv- sowie Ehrenmitglieder, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, erteilt ihm Entlastung, prüft die Jahresrechnung, setzt die Beiträge fest und beschließt über Satzungsänderungen, sowie Auflösung des Vereins.
7) Einen Beschluss fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen durch Dreiviertel-Mehrheit, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins benötigen eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
9) Mitgliederversammlungen können auch virtuell durchgeführt werden, sofern es die aktuellen Umstände verlangen. Für Ladungsfrist, sowie Bekanntmachung gilt ebenfalls § 7, Punkt 4 dieser Satzung.
10) Die Mitgliederversammlung beschliesst die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Das sind Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) den Beisitzern
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Sportwart
f) dem Jugendwart
g) den Beisitzern
2) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner gewählten Mitglieder.
3) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Die Geschäftsführung wird durch den 1. Vorsitzenden wahrgenommen. In seinem Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
4) Der Vorstand wird je zur Hälfte auf 2 Jahre gewählt (rollierendes System). Eine Hälfte des Vorstandes besteht aus 1. Vorsitzenden, Sportwart, Schriftführer und einem Beisitzer, die andere Hälfte aus 2. Vorsitzenden, Kassenwart, Jugendwart und zweitem Beisitzer.
5) Der Kassenwart verwaltet das Geldwesen und sorgt für die reibungslose Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen des Vereins.
6) Der Schriftführer hat über die Sitzungen der Vereinsorgane Niederschriften aufzunehmen und zu verwahren. Die Protokolle sind dem jeweiligen Versammlungsleiter elektronisch zuzustellen. Sollte dieser nicht bis zur nächsten Vorstandssitzung widersprechen, gilt das Protokoll als genehmigt.
7) Die Aufgaben des Sportwartes sind in der Platz- und Spielordnung des Vereins festgelegt, über die der Vorstand zu beschließen hat.
8) Jede Vorstandsposition kann, gemäß § 7 dieser Satzung, mit Beschluss der Mitgliederversammlung, mehrfach besetzt werden.
9) Jedes Amt im Verein ist ehrenamtlich.
§9 Ausschuss
1) Der Ausschuss besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) Mit- oder Nicht-Mitgliedern
b) Mit- oder Nicht-Mitgliedern
2) Aufgabe des Ausschuss ist es, den Vorstand bei bestimmten Vereinsangelegenheiten zu unterstützen.
§ 10 Ordnungen
a) Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen
b) Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.
c) Ordnungen sollen bestehen als
b) Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.
c) Ordnungen sollen bestehen als
i) Beitragsordnung
ii) Spiel- und Platzordnung
ii) Spiel- und Platzordnung
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
1) Über die Auflösung des Vereins beschließt, gemäß § 7 dieser Satzung, die Mitgliederversammlung.
2) Etwaiges Vermögen des Vereins zum Zeitpunkt der Auflösung und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird im Einvernehmen mit der Gemeinde Jestetten, vertreten durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin, übertragen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung als Sportanlage entsprechend dem bisherigen Zweck des Vereins.
3) Diese Satzung wurde beschlossen auf der Gründerversammlung am 8. Oktober 1971, geändert durch die Ausserordentliche Mitgliederversammlung / Generalversammlungen am 26. Oktober 1973, 30. Januar 1976, 16. Oktober 1987, 23. November 2022 sowie am 26. Januar 2024.
1. Vorstand: Michele Azzato
2. Vorstand: Alex Laasner
Schriftführer: Bettina Keil
Kassenwart: Erich Schommarz
Sportwart: verkannt
Jugendwart: Anja Berndt
Beisitzer: Ralf Frulio
Beisitzerin: Kirsten Niehus
TCJ Platzordnung_Platz- und Spielordnung_V1.1_Okt2023.pdf | 369 KB |